Verjährungsfristen

Verjährungsfristen offener Forderungen

Verjährungsfristen offener Forderungen kennen

Dr. Duve Inkasso ist mit Verjährungsfristen bestens vertraut. Wir wissen, wann Eine Forderung ist das Recht des Gläubigers auf Bezahlung ordnungsgemäß gelieferter Waren oder Dienstleistungen durch seinen Schuldner.Offene Forderungen verjähren und wie wir die Fristen gegebenenfalls durch Hemmung bzw. Neubeginn unterbrechen können. Damit haben Sie die Chance, auch langfristig an das Ihnen zustehende Geld zu kommen, beispielsweise mit unserer Titelüberwachung. Für Sie lohnt sich rechtzeitiges Handeln in jedem Fall, damit Ihnen der Zahlungsanspruch aus Ihren offenen Forderungen nicht verloren geht. Zudem ist die Realisierungswahrscheinlichkeit häufig höher.

 

Sie erhalten einen Überblick über das aktuelle Verjährungsrecht. Da Verjährungsfristen im Einzelfall sehr komplex sein können, empfehlen wir Ihnen, sich vorab beraten zu lassen.

Verjährungsfristen nach Dauer im Überblick

6 MonateErsatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, beginnend mit dem Zeitpunkt, zu dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält (§ 548 BGB)
1 JahrVerjährungsfrist ab dem Tag der Ablieferung der Ware bei Fracht- und Speditionskosten (§ 439 Abs. 1 HGB)
2 JahreVerjährungsfrist ab dem Tag der Ablieferung/Abnahme bei kauf- und werkvertraglichen Mängelansprüchen. Bei der Verjährung von Ansprüchen aus Reiseverträgen beginnt die zweijährige Frist am geplanten Ende der Reise (§ 651g Abs. 2 BGB)
3 JahreRegelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Gilt grundsätzlich für alle nicht anderweitig geregelten Ansprüche des täglichen Lebens (z.B. für Ansprüche auf Kaufpreiszahlung, Mietzahlung, Werklohn). Auch Zinsansprüche verjähren nach 3 Jahren (§ 197 Abs. 2 BGB). Gerichts- und Anwaltskosten, sofern sie nicht durch Kostenfestsetzungsbeschluss tituliert sind (§ 195 BGB)
Achtung: Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. 
5 JahreVerjährungsfrist bei Mängelansprüchen bei Bauwerken (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) und eingebauten mangelhaften Sachen (§ 438 Abs. 1 Nr. 2a BGB), jeweils ab Übergabe bzw. Abnahme
10 JahreRegelmäßige Verjährungsfrist von Ansprüchen auf Rechte an Grundstücken (z. B. die Übertragung des Grundstückeigentums). 
Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erhielt. 
30 Jahre

Verjährungsfrist für

  • rechtskräftig festgestellte Ansprüche (Urteile, Vollstreckungsbescheide, Kostenfestsetzungsbeschlüsse)
  • Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden
  • Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind
  • Herausgabeansprüche aus Eigentum
  • andere dingliche Rechte
  • familien- und erbrechtliche Ansprüche (§ 197 Abs. 1 BGB).
Fristbeginn: taggenau mit der Rechtskraft der Entscheidung

 

Hemmung der Verjährung nach § 203 ff. BGB

Wenn Eine Forderung ist das Recht des Gläubigers auf Bezahlung ordnungsgemäß gelieferter Waren oder Dienstleistungen durch seinen Schuldner.Offene Forderungen zu verjähren drohen oder die Rechtslage (noch) nicht eindeutig ist, können mit bestimmten Mitteln Verjährungen gehemmt werden (§ 203 BGB). Dies bedeutet, dass die Verjährung für den Zeitraum der Hemmung unterbrochen bzw. gestoppt wird. Folglich wird der Zeitraum der Unterbrechung in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Anschließend läuft die Verjährung normal weiter.

Eine Hemmung der Verjährung entspricht dem Verfall von Ansprüchen nach im BGB geregelten FristenVerjährung ist möglich durch: 

  • Klageerhebung wegen Leistung oder Feststellung eines Anspruchs
  • Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides
  • Zustellung des Antrags auf Erteilung der Vollstreckungsklausel
  • Zustellung des Erlasses des Vollstreckungsurteils
  • Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren
  • Einreichung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe
  • Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger

Verjährungen werden nicht gehemmt durch beliebige Formen außergerichtlicher Mahnungen oder Zahlungsaufforderungen.

Neubeginn der Verjährung nach § 212 BGB

Erkennt der Gegenstück zum GläubigerSchuldner die Forderung durch eine der nachfolgenden Formen an, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen:

  • Abschlagszahlung
  • Zinszahlung
  • Sicherheitsleistung
  • ausdrückliche Erklärung des Anerkenntnisses

Die Verjährung beginnt ebenfalls neu, wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird (§ 212 BGB).

Fragen/Kontakt

Wir sorgen dafür, dass Ihre Forderungen nicht verjähren! Gern unterbreiten wir Ihnen ein auf Sie abgestimmtes individuelles Angebot zur Titelüberwachung. Wir freuen uns, wenn Sie mit uns Kontakt aufnehmen. Telefonisch erreichen Sie uns unter 0511-966220.